§ 117 StrSchG 2020 Verordnungsermächtigung

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsder Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften sowie
  2. 2.Ziffer 2der Dosisermittlung gemäß § 115 Abs. 1 sowie Aufzeichnungen darüber.der Dosisermittlung gemäß Paragraph 115, Absatz eins, sowie Aufzeichnungen darüber.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsder Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften sowie
  2. 2.Ziffer 2der Dosisermittlung gemäß § 115 Abs. 1 sowie Aufzeichnungen darüber.der Dosisermittlung gemäß Paragraph 115, Absatz eins, sowie Aufzeichnungen darüber.

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