§ 9 IntG-DV Kurszeiten für Deutschkurse

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2019 bis 31.12.9999

Der Kursträger hat die Kurszeiten und die Unterrichtseinheiten für Deutschkurse unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer und der Kursteilnehmerinnen festzusetzen. Bei den Kurszeiten sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und Betreuungspflichten der Kursteilnehmer und der Kursteilnehmerinnen zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2019 bis 31.12.9999

Der Kursträger hat die Kurszeiten und die Unterrichtseinheiten für Deutschkurse unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer und der Kursteilnehmerinnen festzusetzen. Bei den Kurszeiten sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und Betreuungspflichten der Kursteilnehmer und der Kursteilnehmerinnen zu berücksichtigen.

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