§ 9 IntG-DV Kurszeiten für Deutschkurse

IntG-DV - Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Der Kursträger hat die Kurszeiten und die Unterrichtseinheiten für Deutschkurse unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer und der Kursteilnehmerinnen festzusetzen. Bei den Kurszeiten sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und Betreuungspflichten der Kursteilnehmer und der Kursteilnehmerinnen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 02.10.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 IntG-DV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 IntG-DV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 IntG-DV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 IntG-DV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 IntG-DV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 IntG-DV
§ 10 IntG-DV