§ 11 IntG-DV Kostenbeteiligungen des Bundes im Rahmen der Integrationsvereinbarung

IntG-DV - Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Höhe der Kostenbeteiligung
  1. (1)Absatz eins,Der Höchstsatz für die vom ÖIF auszuzahlende Kostenbeteiligung des Bundes nach § 14 Abs. 1 IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin 750 Euro.Der Höchstsatz für die vom ÖIF auszuzahlende Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 14, Absatz eins, IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin 750 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 10 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend.Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Absatz eins, entsprechend.
  3. (3)Absatz 3,Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den im Bundesgutschein zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten.
In Kraft seit 02.10.2019 bis 31.12.9999
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