Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die fachliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 liegt bei jenen Personen vor,Die fachliche Eignung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, liegt bei jenen Personen vor,
1.Ziffer einsderen Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 450 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten im Bereich DaF oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ) in der Erwachsenen- oder Jugendbildung sowiederen Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Absatz 4, Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 450 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten im Bereich DaF oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ) in der Erwachsenen- oder Jugendbildung sowie
a)Litera aein abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Punkten,
b)Litera bein abgeschlossenes Studium der Germanistik oder eine Lehrberechtigung im Fach Deutsch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
c)Litera cein abgeschlossenes anderes neuphilologisches Studium mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS-Punkten oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften mit Unterrichtssprache Deutsch oder ein abgeschlossenes Studium der Translationswissenschaften (gewählte Sprache Deutsch) von mindestens 180 ECTS-Punkten oder
d)Litera dein österreichisches Universitätsstudium oder einen österreichischen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Punkten oder einen ausländischen Studienabschluss, welcher einem inländischen entspricht im Sinne des § 6 Abs. 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016, und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2 vorweisen können, oderein österreichisches Universitätsstudium oder einen österreichischen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Punkten oder einen ausländischen Studienabschluss, welcher einem inländischen entspricht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2016,, und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Absatz 2, vorweisen können, oder
2.Ziffer 2deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 1 500 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenen- oder Jugendbildung, einen Abschluss einer Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2 vorweisen können.deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Absatz 4, Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 1 500 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenen- oder Jugendbildung, einen Abschluss einer Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, entspricht und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Absatz 2, vorweisen können.
(2)Absatz 2,Die DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung muss einen Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten in Theorie und Praxis aufweisen, wovon mindestens 100 Unterrichtseinheiten Präsenzeinheiten darstellen müssen. Als DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung gelten auch Fernstudienlehrgänge mit einem Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Theorie in DaF- oder DaZ-Zusatzausbildungen hat im Wesentlichen methodische und didaktische Konzeptionen zur Vermittlung von zumindest grundlegenden rezeptiven und produktiven sprachlichen Fertigkeiten im Kontext DaF oder DaZ zu enthalten.
(3)Absatz 3,Für Personen, die Qualifikationen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c vorweisen, gilt anstelle von Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenen- oder Jugendbildung auch Unterrichtserfahrung im Bereich DaZ-Förderunterricht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit Minderjährigen, sofern der Unterricht additiv zum regulären Unterricht stattgefunden hat.Für Personen, die Qualifikationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, oder c vorweisen, gilt anstelle von Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenen- oder Jugendbildung auch Unterrichtserfahrung im Bereich DaZ-Förderunterricht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit Minderjährigen, sofern der Unterricht additiv zum regulären Unterricht stattgefunden hat.
(4)Absatz 4,Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten
1.Ziffer einsein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher,
2.Ziffer 2ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht oderein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG entspricht oder
3.Ziffer 3ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land.
Die Lehrkräfte haben einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Der ÖIF kann jedoch bei offenkundigen Zweifeln an den Deutschkenntnissen einer Lehrkraft eine Spracheinstufung für das Sprachniveau C1 vornehmen.
(5)Absatz 5,Die persönliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Person eine strafbare HandlungDie persönliche Eignung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, liegt insbesondere nicht vor, wenn die Person eine strafbare Handlung
1.Ziffer einsgegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen,
2.Ziffer 2gemäß den §§ 114 bis 119 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005,gemäß den Paragraphen 114 bis 119 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
3.Ziffer 3die mit einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist oder
4.Ziffer 4die trotz geringerer Strafdrohung nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, das Vertrauen in einen Unterricht gemäß den zu vermittelnden Werten zu beeinträchtigen,
vorsätzlich begangen hat, wobei getilgte Verurteilungen unbeachtlich sind.
(6)Absatz 6,Zum Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung sind dem ÖIF die notwendigen Zeugnisse und Unterlagen sowie ein aktueller Strafregisterauszug vorzulegen. Soweit eine Lehrkraft in den letzten fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als Österreich hatte, ist auch ein Strafregisterauszug dieses Staates vorzulegen.
In Kraft seit 02.10.2019 bis 31.12.9999
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