§ 2 IntG-DV Antrag auf Zertifizierung

IntG-DV - Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsdie rechtlichen Grundlagen der Institution, insbesondere Informationen über Rechtsform, Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen, Sitz und Errichtung der Institution,
    2. 2.Ziffer 2einen aktuellen Strafregisterauszug der Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen und, sofern es sich bei der Einrichtung um einen Verband im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2005, handelt, einen aktuellen Verbandsregisterauszug der Einrichtung,einen aktuellen Strafregisterauszug der Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen und, sofern es sich bei der Einrichtung um einen Verband im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, handelt, einen aktuellen Verbandsregisterauszug der Einrichtung,
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte, insbesondere deren Qualifikationen gemäß § 7,Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte, insbesondere deren Qualifikationen gemäß Paragraph 7,,
    4. 4.Ziffer 4ein Kurskonzept pro angebotenem Sprachniveau (Inhalte, Unterrichtsmaterialien, Informationen über geplante Kurszeiten und Stundenpläne),
    5. 5.Ziffer 5ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse und ÖIF-Prüfungen,
    6. 6.Ziffer 6ein Muster einer Kursbestätigung
    7. 7.Ziffer 7Informationen über die Kurseinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen und
    8. 8.Ziffer 8soweit Deutschkurse bzw. ÖIF-Prüfungen auch an Nebenstandorten abgehalten werden sollen, die gemäß Z 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen für jeden dieser Nebenstandortesoweit Deutschkurse bzw. ÖIF-Prüfungen auch an Nebenstandorten abgehalten werden sollen, die gemäß Ziffer 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen für jeden dieser Nebenstandorte
    anzuschließen. Der Kursträger hat zudem mitzuteilen, ob Kinderbetreuungsmöglichkeiten angeboten werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte gemäß Abs. 1 Z 3 können auch durch Vorlage einer Bestätigung des ÖIF, wonach die jeweilige Lehrkraft bereits gemäß § 6 Abs. 1 vom ÖIF elektronisch erfasst wurde, erbracht werden.Die Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, können auch durch Vorlage einer Bestätigung des ÖIF, wonach die jeweilige Lehrkraft bereits gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vom ÖIF elektronisch erfasst wurde, erbracht werden.
  3. (3)Absatz 3,Der ÖIF hat das Raumkonzept gemäß Abs. 1 Z 5 vor Ort insbesondere im Hinblick auf eine ungestörte Durchführung von Kursen und ÖIF-Prüfungen sowie einer allfällig bestehenden Barrierefreiheit in Bezug auf Beschaffenheit und Lage der Räume zu überprüfen.Der ÖIF hat das Raumkonzept gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vor Ort insbesondere im Hinblick auf eine ungestörte Durchführung von Kursen und ÖIF-Prüfungen sowie einer allfällig bestehenden Barrierefreiheit in Bezug auf Beschaffenheit und Lage der Räume zu überprüfen.
  4. (4)Absatz 4,Die Zertifizierung einer Einrichtung durch den ÖIF hat insbesondere zu unterbleiben, wenn Umstände vorliegen, welche den Entzug der Zertifizierung rechtfertigen würden.
  5. (5)Absatz 5,Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag des Kursträgers um bis zu drei Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Zertifizierung zu stellen. Mit dem Antrag ist ein Kurskonzept pro Sprachniveau sowie ein aktueller Verbands- bzw. Strafregisterauszug der Einrichtung bzw. der Entscheidungsträger oder der Entscheidungsträgerinnen vorzulegen und sind im Übrigen Änderungen der für die Zertifizierung maßgeblichen Umstände gemäß Abs. 1 mitzuteilen.Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag des Kursträgers um bis zu drei Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Zertifizierung zu stellen. Mit dem Antrag ist ein Kurskonzept pro Sprachniveau sowie ein aktueller Verbands- bzw. Strafregisterauszug der Einrichtung bzw. der Entscheidungsträger oder der Entscheidungsträgerinnen vorzulegen und sind im Übrigen Änderungen der für die Zertifizierung maßgeblichen Umstände gemäß Absatz eins, mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6,Die Zertifizierungen von Kursträgern, Verlängerungen und Entziehungen von Zertifizierungen sind vom ÖIF dem jeweiligen Bundesland mitzuteilen, sofern dieses sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung zu stellen hat. In diesem Fall hat der ÖIF dem Bundesland auf Anfrage auch gemeldete Nebenstandorte eines zertifizierten Kursträgers mitzuteilen.
In Kraft seit 02.10.2019 bis 31.12.9999
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