§ 61 StrSchG 2020 Behördliche Überprüfung

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Behördliche Überprüfung
  1. (1)Absatz eins,Die Ausübung einer gemäß § 17 bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:Die Ausübung einer gemäß Paragraph 17, bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einseinmal pro Jahr bei
      1. a)Litera aForschungsreaktoren,
      2. b)Litera bEntsorgungsanlagen,
      3. c)Litera cgefährlichen radioaktiven Quellen sowie
      4. d)Litera dTeilchenbeschleunigern;
    2. 2.Ziffer 2alle vier Jahre bei
      1. a)Litera azahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie
      2. b)Litera bveterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß § 33 bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß Paragraph 33, bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Überprüfungen eines gemäß § 16 bewilligten Probebetriebes jederzeit durchführen.Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Absatz eins und 2 sowie Überprüfungen eines gemäß Paragraph 16, bewilligten Probebetriebes jederzeit durchführen.
  4. (4)Absatz 4,Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte zu umfassen.Die Überprüfungen gemäß Absatz eins bis 3 haben die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte zu umfassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Behördliche Überprüfung
  1. (1)Absatz eins,Die Ausübung einer gemäß § 17 bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:Die Ausübung einer gemäß Paragraph 17, bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einseinmal pro Jahr bei
      1. a)Litera aForschungsreaktoren,
      2. b)Litera bEntsorgungsanlagen,
      3. c)Litera cgefährlichen radioaktiven Quellen sowie
      4. d)Litera dTeilchenbeschleunigern;
    2. 2.Ziffer 2alle vier Jahre bei
      1. a)Litera azahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie
      2. b)Litera bveterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß § 33 bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß Paragraph 33, bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Überprüfungen eines gemäß § 16 bewilligten Probebetriebes jederzeit durchführen.Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Absatz eins und 2 sowie Überprüfungen eines gemäß Paragraph 16, bewilligten Probebetriebes jederzeit durchführen.
  4. (4)Absatz 4,Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte zu umfassen.Die Überprüfungen gemäß Absatz eins bis 3 haben die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte zu umfassen.

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