§ 3 RAbf-VV 2009 Begriffsbestimmungen

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Abgebrannte Brennelemente“ sind Kernbrennstoffe, die in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden sind. Dabei ist unerheblich, ob eine Wiederaufarbeitung oder eine Endlagerung der abgebrannten Brennelemente vorgesehen ist.
  2. 21.Ziffer 2eins„Besitzer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und die Verbringung zu einem Empfänger plant.
  3. 32.Ziffer 32„Bestimmungsland“ ist ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, wohin eine Verbringung geplant ist oder stattfindet.
  4. 4.Ziffer 4„Drittland“ ist ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
  5. 53.Ziffer 53„Durchfuhrland“ ist ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist oder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland und dem Bestimmungsland. Der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist jener Mitgliedstaat, über dessen Grenzübergangsstelle die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zuerst in die Gemeinschaft gelangen.
  6. 64.Ziffer 64„Empfänger“ ist jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden.
  7. 7.Ziffer 7„Mitgliedstaat“ ist ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist.
  8. 85.Ziffer 85„Ursprungsland“ ist entweder ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird.
  9. 96.Ziffer 96„Verbringung“ bezeichnet alle zur Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland zum Bestimmungsland notwendigen Verrichtungen. Dabei bezeichnet „Verbringung innerhalb der Gemeinschaft“ eine Verbringung, bei der Ursprungsland und Bestimmungsland Mitgliedstaaten sind. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um eine „Verbringung in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft“.
  10. 10.Ziffer 10„Wiederaufarbeitung“ ist ein Verfahren oder ein Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.
  11. 117.Ziffer 117„Zuständige Behörden“ sind alle Behörden, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt sind.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 19.02.2009 bis 31.07.2020

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Abgebrannte Brennelemente“ sind Kernbrennstoffe, die in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden sind. Dabei ist unerheblich, ob eine Wiederaufarbeitung oder eine Endlagerung der abgebrannten Brennelemente vorgesehen ist.
  2. 21.Ziffer 2eins„Besitzer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und die Verbringung zu einem Empfänger plant.
  3. 32.Ziffer 32„Bestimmungsland“ ist ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, wohin eine Verbringung geplant ist oder stattfindet.
  4. 4.Ziffer 4„Drittland“ ist ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
  5. 53.Ziffer 53„Durchfuhrland“ ist ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist oder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland und dem Bestimmungsland. Der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist jener Mitgliedstaat, über dessen Grenzübergangsstelle die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zuerst in die Gemeinschaft gelangen.
  6. 64.Ziffer 64„Empfänger“ ist jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden.
  7. 7.Ziffer 7„Mitgliedstaat“ ist ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist.
  8. 85.Ziffer 85„Ursprungsland“ ist entweder ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird.
  9. 96.Ziffer 96„Verbringung“ bezeichnet alle zur Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland zum Bestimmungsland notwendigen Verrichtungen. Dabei bezeichnet „Verbringung innerhalb der Gemeinschaft“ eine Verbringung, bei der Ursprungsland und Bestimmungsland Mitgliedstaaten sind. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um eine „Verbringung in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft“.
  10. 10.Ziffer 10„Wiederaufarbeitung“ ist ein Verfahren oder ein Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.
  11. 117.Ziffer 117„Zuständige Behörden“ sind alle Behörden, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt sind.

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