§ 21 StrSchG 2020 Gefahr im Verzug, Untersagung, Einschränkung, Widerruf einer Bewilligung

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß § 148 vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffende Tätigkeit zu untersagen oder einzuschränken.Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 148, vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffende Tätigkeit zu untersagen oder einzuschränken.
  2. (2)Absatz 2,Nach einer Untersagung oder Einschränkung einer Tätigkeit darf diese erst wieder aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Ursache der Gefahr beseitigt ist. Für die Beseitigung der Ursache hat die zuständige Behörde eine angemessene Frist zu setzen, die in begründeten Fällen verlängert werden kann.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat eine Bewilligung zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 4 ergeben hat, dass diese nicht mehr gerechtfertigt ist, oderdie Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ergeben hat, dass diese nicht mehr gerechtfertigt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen die Verlässlichkeit nicht mehr besitzen oder
    3. 3.Ziffer 3die gemäß Abs. 2 gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist.die gemäß Absatz 2, gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß § 148 vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffende Tätigkeit zu untersagen oder einzuschränken.Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 148, vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffende Tätigkeit zu untersagen oder einzuschränken.
  2. (2)Absatz 2,Nach einer Untersagung oder Einschränkung einer Tätigkeit darf diese erst wieder aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Ursache der Gefahr beseitigt ist. Für die Beseitigung der Ursache hat die zuständige Behörde eine angemessene Frist zu setzen, die in begründeten Fällen verlängert werden kann.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat eine Bewilligung zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 4 ergeben hat, dass diese nicht mehr gerechtfertigt ist, oderdie Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ergeben hat, dass diese nicht mehr gerechtfertigt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen die Verlässlichkeit nicht mehr besitzen oder
    3. 3.Ziffer 3die gemäß Abs. 2 gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist.die gemäß Absatz 2, gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist.

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