§ 36 StrSchG 2020 Verordnungsermächtigung

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Bauartzulassung von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einshöchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte, deren Einhaltung Voraussetzung für eine Bauartzulassung ist,
  2. 2.Ziffer 2Bestimmungen hinsichtlich der gemäß § 33 Abs. 2 dem Antrag beizulegenden Unterlagen,Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, dem Antrag beizulegenden Unterlagen,
  3. 3.Ziffer 3Inhalt von Bauartscheinen gemäß § 35 Abs. 1 sowieInhalt von Bauartscheinen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, sowie
  4. 4.Ziffer 4Meldepflichten für die Inhaberin/den Inhaber einer Bauartzulassung sowie die Verwenderin/den Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Bauartzulassung von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einshöchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte, deren Einhaltung Voraussetzung für eine Bauartzulassung ist,
  2. 2.Ziffer 2Bestimmungen hinsichtlich der gemäß § 33 Abs. 2 dem Antrag beizulegenden Unterlagen,Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, dem Antrag beizulegenden Unterlagen,
  3. 3.Ziffer 3Inhalt von Bauartscheinen gemäß § 35 Abs. 1 sowieInhalt von Bauartscheinen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, sowie
  4. 4.Ziffer 4Meldepflichten für die Inhaberin/den Inhaber einer Bauartzulassung sowie die Verwenderin/den Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes.

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