§ 71 StrSchG 2020 Dosisermittlung

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Dosis strahlenexponierter Arbeitskräfte ist systematisch zu ermitteln. Die Ermittlung hat grundsätzlich anhand individueller Messungen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Dosisermittlung ist von gemäß § 128 ermächtigten Dosismessstellen durchzuführen.Die Dosisermittlung ist von gemäß Paragraph 128, ermächtigten Dosismessstellen durchzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Dosis strahlenexponierter Arbeitskräfte ist systematisch zu ermitteln. Die Ermittlung hat grundsätzlich anhand individueller Messungen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Dosisermittlung ist von gemäß § 128 ermächtigten Dosismessstellen durchzuführen.Die Dosisermittlung ist von gemäß Paragraph 128, ermächtigten Dosismessstellen durchzuführen.

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