§ 23 IntG-DV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am Tag nach deren Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V 2017), BGBl. II Nr. 242/2017, außer Kraft.Diese Verordnung tritt am Tag nach deren Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,, außer Kraft.
  2. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am Tag nach deren Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V 2017), BGBl. II Nr. 242/2017, außer Kraft. Der Titel dieser Verordnung sowie die Anlagen D, E und F in der Fassung des BGBl. II Nr. 378/2020 treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.Diese Verordnung tritt am Tag nach deren Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,, außer Kraft. Der Titel dieser Verordnung sowie die Anlagen D, E und F in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 IntG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß § 16b IntG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 weiter. Die §§ 1 bis 6 IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 sind auf diese zertifizierten Kursträger bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar. Ab diesem Zeitpunkt sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die im ersten Abschnitt festgelegten Standards einzuhalten, widrigenfalls die Zertifizierung gemäß § 16b Abs. 4 IntG entzogen werden kann.Zertifizierungen von Kursträgern gemäß Paragraph 13, IntG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, die bis zum Tag des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß Paragraph 16 b, IntG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, weiter. Die Paragraphen eins bis 6 IV-V 2017 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, sind auf diese zertifizierten Kursträger bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar. Ab diesem Zeitpunkt sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die im ersten Abschnitt festgelegten Standards einzuhalten, widrigenfalls die Zertifizierung gemäß Paragraph 16 b, Absatz 4, IntG entzogen werden kann.
  4. (3)Absatz 3,Bis zum 31. Dezember 2019 angebotene Integrationskurse gemäß der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 gelten im Hinblick auf die Kostenbeteiligung des Bundes als Integrationskurse gemäß § 10.Bis zum 31. Dezember 2019 angebotene Integrationskurse gemäß der IV-V 2017 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, gelten im Hinblick auf die Kostenbeteiligung des Bundes als Integrationskurse gemäß Paragraph 10,
  5. (4)Absatz 4,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vom ÖIF als Lehrkräfte elektronisch erfasst sind, gelten als Lehrkräfte gemäß § 6, welche die fachliche Eignung zur Durchführung von Deutschkursen aufweisen. Auf Verlangen haben diese Personen dem ÖIF zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung einen aktuellen Strafregisterauszug gemäß § 7 Abs. 6 vorzulegen. § 6 gilt.Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vom ÖIF als Lehrkräfte elektronisch erfasst sind, gelten als Lehrkräfte gemäß Paragraph 6,, welche die fachliche Eignung zur Durchführung von Deutschkursen aufweisen. Auf Verlangen haben diese Personen dem ÖIF zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung einen aktuellen Strafregisterauszug gemäß Paragraph 7, Absatz 6, vorzulegen. Paragraph 6, gilt.
  6. (5)Absatz 5,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine aufrechte Prüfungslizenz des ÖIF im Sinne des § 8 IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 verfügen, gelten für den darin vorgesehenen Zeitraum als lizenzierte Prüfende gemäß § 21. Personen, deren Prüfungslizenzen noch bis zumindest 1. Jänner 2020 gelten, haben dem ÖIF auf Verlangen zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung gemäß § 21 in Verbindung mit § 7 einen aktuellen Strafregisterauszug im Sinne des § 7 Abs. 6 vorzulegen.Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine aufrechte Prüfungslizenz des ÖIF im Sinne des Paragraph 8, IV-V 2017 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, verfügen, gelten für den darin vorgesehenen Zeitraum als lizenzierte Prüfende gemäß Paragraph 21, Personen, deren Prüfungslizenzen noch bis zumindest 1. Jänner 2020 gelten, haben dem ÖIF auf Verlangen zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung gemäß Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 7, einen aktuellen Strafregisterauszug im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, vorzulegen.
  7. (6)Absatz 6,Zertifizierungen von Prüfungseinrichtungen gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 IntG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IntG in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 bestanden haben, behalten ihre Gültigkeit für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum. Hierbei sind Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Inhalte der Prüfungsordnung sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit nach der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017, zu beurteilen.Zertifizierungen von Prüfungseinrichtungen gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, oder 12 Absatz 4, IntG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IntG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, bestanden haben, behalten ihre Gültigkeit für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum. Hierbei sind Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Inhalte der Prüfungsordnung sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit nach der IV-V 2017 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,, zu beurteilen.
  8. (7)Absatz 7,Bis zum 31. Dezember 2019 können Prüfungen des ÖIF (§§ 11 und 12 IntG) nach den in § 7 sowie der Anlage C der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 festgelegten Standards durchgeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt haben die Prüfungen des ÖIF im Sinne der §§ 14 und 15 den Standards des dritten Abschnitts zu entsprechen.Bis zum 31. Dezember 2019 können Prüfungen des ÖIF (Paragraphen 11 und 12 IntG) nach den in Paragraph 7, sowie der Anlage C der IV-V 2017 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, festgelegten Standards durchgeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt haben die Prüfungen des ÖIF im Sinne der Paragraphen 14 und 15 den Standards des dritten Abschnitts zu entsprechen.
  9. (8)Absatz 8,Zeugnisse zur Integrationsprüfung im Sinne der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 gelten, unbeschadet bundesgesetzlicher Einschränkungen, als Zeugnisse zur Integrationsprüfung im Sinne des § 19 weiter.Zeugnisse zur Integrationsprüfung im Sinne der IV-V 2017 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, gelten, unbeschadet bundesgesetzlicher Einschränkungen, als Zeugnisse zur Integrationsprüfung im Sinne des Paragraph 19, weiter.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 02.10.2019 bis 31.08.2020
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am Tag nach deren Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V 2017), BGBl. II Nr. 242/2017, außer Kraft.Diese Verordnung tritt am Tag nach deren Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,, außer Kraft.
  2. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am Tag nach deren Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V 2017), BGBl. II Nr. 242/2017, außer Kraft. Der Titel dieser Verordnung sowie die Anlagen D, E und F in der Fassung des BGBl. II Nr. 378/2020 treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.Diese Verordnung tritt am Tag nach deren Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,, außer Kraft. Der Titel dieser Verordnung sowie die Anlagen D, E und F in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 IntG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß § 16b IntG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 weiter. Die §§ 1 bis 6 IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 sind auf diese zertifizierten Kursträger bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar. Ab diesem Zeitpunkt sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die im ersten Abschnitt festgelegten Standards einzuhalten, widrigenfalls die Zertifizierung gemäß § 16b Abs. 4 IntG entzogen werden kann.Zertifizierungen von Kursträgern gemäß Paragraph 13, IntG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, die bis zum Tag des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß Paragraph 16 b, IntG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, weiter. Die Paragraphen eins bis 6 IV-V 2017 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, sind auf diese zertifizierten Kursträger bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar. Ab diesem Zeitpunkt sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die im ersten Abschnitt festgelegten Standards einzuhalten, widrigenfalls die Zertifizierung gemäß Paragraph 16 b, Absatz 4, IntG entzogen werden kann.
  4. (3)Absatz 3,Bis zum 31. Dezember 2019 angebotene Integrationskurse gemäß der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 gelten im Hinblick auf die Kostenbeteiligung des Bundes als Integrationskurse gemäß § 10.Bis zum 31. Dezember 2019 angebotene Integrationskurse gemäß der IV-V 2017 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, gelten im Hinblick auf die Kostenbeteiligung des Bundes als Integrationskurse gemäß Paragraph 10,
  5. (4)Absatz 4,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vom ÖIF als Lehrkräfte elektronisch erfasst sind, gelten als Lehrkräfte gemäß § 6, welche die fachliche Eignung zur Durchführung von Deutschkursen aufweisen. Auf Verlangen haben diese Personen dem ÖIF zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung einen aktuellen Strafregisterauszug gemäß § 7 Abs. 6 vorzulegen. § 6 gilt.Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vom ÖIF als Lehrkräfte elektronisch erfasst sind, gelten als Lehrkräfte gemäß Paragraph 6,, welche die fachliche Eignung zur Durchführung von Deutschkursen aufweisen. Auf Verlangen haben diese Personen dem ÖIF zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung einen aktuellen Strafregisterauszug gemäß Paragraph 7, Absatz 6, vorzulegen. Paragraph 6, gilt.
  6. (5)Absatz 5,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine aufrechte Prüfungslizenz des ÖIF im Sinne des § 8 IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 verfügen, gelten für den darin vorgesehenen Zeitraum als lizenzierte Prüfende gemäß § 21. Personen, deren Prüfungslizenzen noch bis zumindest 1. Jänner 2020 gelten, haben dem ÖIF auf Verlangen zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung gemäß § 21 in Verbindung mit § 7 einen aktuellen Strafregisterauszug im Sinne des § 7 Abs. 6 vorzulegen.Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine aufrechte Prüfungslizenz des ÖIF im Sinne des Paragraph 8, IV-V 2017 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, verfügen, gelten für den darin vorgesehenen Zeitraum als lizenzierte Prüfende gemäß Paragraph 21, Personen, deren Prüfungslizenzen noch bis zumindest 1. Jänner 2020 gelten, haben dem ÖIF auf Verlangen zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung gemäß Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 7, einen aktuellen Strafregisterauszug im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, vorzulegen.
  7. (6)Absatz 6,Zertifizierungen von Prüfungseinrichtungen gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 IntG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IntG in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 bestanden haben, behalten ihre Gültigkeit für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum. Hierbei sind Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Inhalte der Prüfungsordnung sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit nach der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017, zu beurteilen.Zertifizierungen von Prüfungseinrichtungen gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, oder 12 Absatz 4, IntG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IntG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, bestanden haben, behalten ihre Gültigkeit für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum. Hierbei sind Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Inhalte der Prüfungsordnung sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit nach der IV-V 2017 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,, zu beurteilen.
  8. (7)Absatz 7,Bis zum 31. Dezember 2019 können Prüfungen des ÖIF (§§ 11 und 12 IntG) nach den in § 7 sowie der Anlage C der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 festgelegten Standards durchgeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt haben die Prüfungen des ÖIF im Sinne der §§ 14 und 15 den Standards des dritten Abschnitts zu entsprechen.Bis zum 31. Dezember 2019 können Prüfungen des ÖIF (Paragraphen 11 und 12 IntG) nach den in Paragraph 7, sowie der Anlage C der IV-V 2017 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, festgelegten Standards durchgeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt haben die Prüfungen des ÖIF im Sinne der Paragraphen 14 und 15 den Standards des dritten Abschnitts zu entsprechen.
  9. (8)Absatz 8,Zeugnisse zur Integrationsprüfung im Sinne der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 gelten, unbeschadet bundesgesetzlicher Einschränkungen, als Zeugnisse zur Integrationsprüfung im Sinne des § 19 weiter.Zeugnisse zur Integrationsprüfung im Sinne der IV-V 2017 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, gelten, unbeschadet bundesgesetzlicher Einschränkungen, als Zeugnisse zur Integrationsprüfung im Sinne des Paragraph 19, weiter.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten