§ 10 JachtVO Übergangsbestimmung

Jachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999

Die nach den Bestimmungen der Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO, BGBl. Nr. 502/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/2012, ausgestellten Seebriefe, Messbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter. Die nach den Bestimmungen der Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,, ausgestellten Seebriefe, Messbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999

Die nach den Bestimmungen der Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO, BGBl. Nr. 502/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/2012, ausgestellten Seebriefe, Messbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter. Die nach den Bestimmungen der Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,, ausgestellten Seebriefe, Messbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter.

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