§ 19 StrSchG 2020 Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Kommt die zuständige Behörde aufgrund gewonnener Erfahrungen oder wissenschaftlicher Erkenntnisse nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 zum Ergebnis, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen kein ausreichender Strahlenschutz gegeben ist, so hat sie unter möglichster Schonung erworbener Rechte weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben bzw. bestehende entsprechend abzuändern. Kommt die zuständige Behörde aufgrund gewonnener Erfahrungen oder wissenschaftlicher Erkenntnisse nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 16, oder 17 zum Ergebnis, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen kein ausreichender Strahlenschutz gegeben ist, so hat sie unter möglichster Schonung erworbener Rechte weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben bzw. bestehende entsprechend abzuändern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Kommt die zuständige Behörde aufgrund gewonnener Erfahrungen oder wissenschaftlicher Erkenntnisse nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 zum Ergebnis, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen kein ausreichender Strahlenschutz gegeben ist, so hat sie unter möglichster Schonung erworbener Rechte weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben bzw. bestehende entsprechend abzuändern. Kommt die zuständige Behörde aufgrund gewonnener Erfahrungen oder wissenschaftlicher Erkenntnisse nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 16, oder 17 zum Ergebnis, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen kein ausreichender Strahlenschutz gegeben ist, so hat sie unter möglichster Schonung erworbener Rechte weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben bzw. bestehende entsprechend abzuändern.

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