§ 112 StrSchG 2020 Personaleinsatz in Notfallexpositionssituationen

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Kriterien für den Personaleinsatz
  1. (1)Absatz eins,Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß § 9 Z 1 für die Exposition der Bevölkerung im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden, hat die zuständige Behörde festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen eingesetzt werden können. Vorrangig sind in solchen Fällen Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die Exposition der Bevölkerung im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden, hat die zuständige Behörde festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen eingesetzt werden können. Vorrangig sind in solchen Fällen Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nicht herangezogen werden:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. 2.Ziffer 2Schwangere sowie
    3. 3.Ziffer 3Stillende, sofern eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Kriterien für den Personaleinsatz
  1. (1)Absatz eins,Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß § 9 Z 1 für die Exposition der Bevölkerung im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden, hat die zuständige Behörde festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen eingesetzt werden können. Vorrangig sind in solchen Fällen Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die Exposition der Bevölkerung im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden, hat die zuständige Behörde festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen eingesetzt werden können. Vorrangig sind in solchen Fällen Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nicht herangezogen werden:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. 2.Ziffer 2Schwangere sowie
    3. 3.Ziffer 3Stillende, sofern eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt.

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