§ 131 StrSchG 2020 Ermächtigung von Überwachungsstellen hinsichtlich Radon

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Stellen für die Durchführung
    1. 1.Ziffer einsder Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 sowie in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zur Überprüfung der Einhaltung des gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes oderder Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, sowie in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zur Überprüfung der Einhaltung des gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes oder
    2. 2.Ziffer 2der Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 oderder Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder
    3. 3.Ziffer 3der Abschätzung bzw. Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis
    bedürfen einer Ermächtigung für den jeweiligen Bereich durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
  3. (3)Absatz 3,Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2die Stelle die gemäß § 97 Z 1 und 2 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.die Stelle die gemäß Paragraph 97, Ziffer eins und 2 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Stellen für die Durchführung
    1. 1.Ziffer einsder Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 sowie in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zur Überprüfung der Einhaltung des gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes oderder Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, sowie in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zur Überprüfung der Einhaltung des gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes oder
    2. 2.Ziffer 2der Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 oderder Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder
    3. 3.Ziffer 3der Abschätzung bzw. Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis
    bedürfen einer Ermächtigung für den jeweiligen Bereich durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
  3. (3)Absatz 3,Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2die Stelle die gemäß § 97 Z 1 und 2 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.die Stelle die gemäß Paragraph 97, Ziffer eins und 2 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.

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