Anl. 1 InvKG Andere Bereiche, in denen es zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und 65 AEUV kommen kann

Investitionskontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsVerteidigungsgüter und –technologien
  2. 2.Ziffer 2Betreiben kritischer Energieinfrastruktur
  3. 3.Ziffer 3Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere von 5G Infrastruktur
  4. 4.Ziffer 4Wasser
  5. 5.Ziffer 5Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich gewährleisten
  6. 6.Ziffer 6Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung
  1. 1.Ziffer einsKritische Infrastrukturen (Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Prozesse, Netzwerke oder Teile davon); dazu zählen insbesondere:
  2. 1.1.eins Punkt einsEnergie
  3. 1.2.eins Punkt 2Informationstechnik
  4. 1.3.eins Punkt 3Verkehr und Transport
  5. 1.4.eins Punkt 4Gesundheit
  6. 1.5.eins Punkt 5Lebensmittel
  7. 1.6.eins Punkt 6Telekommunikation
  8. 1.7.eins Punkt 7 Datenverarbeitung oder –speicherung
  9. 1.8.eins Punkt 8Verteidigung
  10. 1.9.eins Punkt 9verfassungsmäßige Einrichtungen
  11. 1.10.eins Punkt 10Finanzen
  12. 1.11.eins Punkt 11Forschungseinrichtungen
  13. 1.12.eins Punkt 12Sozial- und Verteilungssysteme
  14. 1.13eins Punkt 13 chemische Industrie
  15. 1.14.eins Punkt 14Investitionen in Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der unter 1.1. bis 1.13. genannten Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind
  16. 2.Ziffer 2kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, einschließlichkritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009,, einschließlich
  17. 2.1.2 Punkt einskünstliche Intelligenz
  18. 2.2.2 Punkt 2Robotik
  19. 2.3.2 Punkt 3Halbleiter
  20. 2.4.2 Punkt 4Cybersicherheit
  21. 2.5.2 Punkt 5Verteidigungstechnologien
  22. 2.6.2 Punkt 6Quanten- und Nukleartechnologien
  23. 2.7.2 Punkt 7Nanotechnologien
  24. 2.8.2 Punkt 8Biotechnologien
  25. 3.Ziffer 3die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich
  26. 3.1.3 Punkt einsEnergieversorgung
  27. 3.2.3 Punkt 2Rohstoffversorgung
  28. 3.3.3 Punkt 3Lebensmittelversorgung
  29. 3.4.3 Punkt 4Versorgung mit Arzneimitteln und Impfstoffen, Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Forschung und Entwicklung in diesen Bereichen
  30. 4.Ziffer 4Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren
  31. 5.Ziffer 5Freiheit und Pluralität der Medien.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.2023
  1. 1.Ziffer einsVerteidigungsgüter und –technologien
  2. 2.Ziffer 2Betreiben kritischer Energieinfrastruktur
  3. 3.Ziffer 3Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere von 5G Infrastruktur
  4. 4.Ziffer 4Wasser
  5. 5.Ziffer 5Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich gewährleisten
  6. 6.Ziffer 6Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung
  1. 1.Ziffer einsKritische Infrastrukturen (Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Prozesse, Netzwerke oder Teile davon); dazu zählen insbesondere:
  2. 1.1.eins Punkt einsEnergie
  3. 1.2.eins Punkt 2Informationstechnik
  4. 1.3.eins Punkt 3Verkehr und Transport
  5. 1.4.eins Punkt 4Gesundheit
  6. 1.5.eins Punkt 5Lebensmittel
  7. 1.6.eins Punkt 6Telekommunikation
  8. 1.7.eins Punkt 7 Datenverarbeitung oder –speicherung
  9. 1.8.eins Punkt 8Verteidigung
  10. 1.9.eins Punkt 9verfassungsmäßige Einrichtungen
  11. 1.10.eins Punkt 10Finanzen
  12. 1.11.eins Punkt 11Forschungseinrichtungen
  13. 1.12.eins Punkt 12Sozial- und Verteilungssysteme
  14. 1.13eins Punkt 13 chemische Industrie
  15. 1.14.eins Punkt 14Investitionen in Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der unter 1.1. bis 1.13. genannten Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind
  16. 2.Ziffer 2kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, einschließlichkritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009,, einschließlich
  17. 2.1.2 Punkt einskünstliche Intelligenz
  18. 2.2.2 Punkt 2Robotik
  19. 2.3.2 Punkt 3Halbleiter
  20. 2.4.2 Punkt 4Cybersicherheit
  21. 2.5.2 Punkt 5Verteidigungstechnologien
  22. 2.6.2 Punkt 6Quanten- und Nukleartechnologien
  23. 2.7.2 Punkt 7Nanotechnologien
  24. 2.8.2 Punkt 8Biotechnologien
  25. 3.Ziffer 3die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich
  26. 3.1.3 Punkt einsEnergieversorgung
  27. 3.2.3 Punkt 2Rohstoffversorgung
  28. 3.3.3 Punkt 3Lebensmittelversorgung
  29. 3.4.3 Punkt 4Versorgung mit Arzneimitteln und Impfstoffen, Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Forschung und Entwicklung in diesen Bereichen
  30. 4.Ziffer 4Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren
  31. 5.Ziffer 5Freiheit und Pluralität der Medien.

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