§ 6a RAbf-VV 2009 (weggefallen)

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wenn anzunehmen ist, dass in Österreich angefallene radioaktive Abfälle im Bestimmungsland endgelagert werden sollen, darf die zuständige österreichische Behörde eine Genehmigung nur erteilen, wenn ein Abkommen zwischen Österreich und dem Bestimmungsland besteht, nach dem eine Anlage zur Endlagerung im Bestimmungsland genutzt wird. Dieses Abkommen hat die Festlegungen der Empfehlung 2008/956/EURATOM über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer, ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2008 S. 69, zu berücksichtigen.Wenn anzunehmen ist, dass in Österreich angefallene radioaktive Abfälle im Bestimmungsland endgelagert werden sollen, darf die zuständige österreichische Behörde eine Genehmigung nur erteilen, wenn ein Abkommen zwischen Österreich und dem Bestimmungsland besteht, nach dem eine Anlage zur Endlagerung im Bestimmungsland genutzt wird. Dieses Abkommen hat die Festlegungen der Empfehlung 2008/956/EURATOM über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer, Amtsblatt Nummer L 338 vom 17.12.2008 Seite 69, zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Vor einer Verbringung gemäß Abs. 1 in ein Drittland hat sich die Behörde davon zu überzeugen, dassVor einer Verbringung gemäß Absatz eins, in ein Drittland hat sich die Behörde davon zu überzeugen, dass
    1. 1.Ziffer einsdas Drittland ein Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle mit der Gemeinschaft geschlossen hat oder Vertragspartei des in § 6 Z 3 genannten Gemeinsamen Übereinkommens ist,das Drittland ein Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle mit der Gemeinschaft geschlossen hat oder Vertragspartei des in Paragraph 6, Ziffer 3, genannten Gemeinsamen Übereinkommens ist,
    2. 2.Ziffer 2das Drittland über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle verfügt, deren Ziele ein hohes Sicherheitsniveau bedeuten und denjenigen des IIIa. Teils des StrSchG und der darauf beruhenden Verordnungen zumindest gleichwertig sind, unddas Drittland über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle verfügt, deren Ziele ein hohes Sicherheitsniveau bedeuten und denjenigen des römisch drei a. Teils des StrSchG und der darauf beruhenden Verordnungen zumindest gleichwertig sind, und
    3. 3.Ziffer 3die Anlage zur Endlagerung im Drittland über eine Bewilligung zur Endlagerung der zu verbringenden radioaktiven Abfälle verfügt, diese vor der Verbringung in Betrieb ist und gemäß den Anforderungen des in Z 2 genannten Programmes für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle dieses Bestimmungslands betrieben wird.die Anlage zur Endlagerung im Drittland über eine Bewilligung zur Endlagerung der zu verbringenden radioaktiven Abfälle verfügt, diese vor der Verbringung in Betrieb ist und gemäß den Anforderungen des in Ziffer 2, genannten Programmes für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle dieses Bestimmungslands betrieben wird.
  3. (3)Absatz 3,Vor einer Verbringung gemäß Abs. 1 in ein Drittland hat die Behörde die Europäische Kommission über den Inhalt des in Abs. 1 genannten Abkommens zu unterrichten.Vor einer Verbringung gemäß Absatz eins, in ein Drittland hat die Behörde die Europäische Kommission über den Inhalt des in Absatz eins, genannten Abkommens zu unterrichten.
§ 6a RAbf-VV 2009 seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz eins,Wenn anzunehmen ist, dass in Österreich angefallene radioaktive Abfälle im Bestimmungsland endgelagert werden sollen, darf die zuständige österreichische Behörde eine Genehmigung nur erteilen, wenn ein Abkommen zwischen Österreich und dem Bestimmungsland besteht, nach dem eine Anlage zur Endlagerung im Bestimmungsland genutzt wird. Dieses Abkommen hat die Festlegungen der Empfehlung 2008/956/EURATOM über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer, ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2008 S. 69, zu berücksichtigen.Wenn anzunehmen ist, dass in Österreich angefallene radioaktive Abfälle im Bestimmungsland endgelagert werden sollen, darf die zuständige österreichische Behörde eine Genehmigung nur erteilen, wenn ein Abkommen zwischen Österreich und dem Bestimmungsland besteht, nach dem eine Anlage zur Endlagerung im Bestimmungsland genutzt wird. Dieses Abkommen hat die Festlegungen der Empfehlung 2008/956/EURATOM über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer, Amtsblatt Nummer L 338 vom 17.12.2008 Seite 69, zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Vor einer Verbringung gemäß Abs. 1 in ein Drittland hat sich die Behörde davon zu überzeugen, dassVor einer Verbringung gemäß Absatz eins, in ein Drittland hat sich die Behörde davon zu überzeugen, dass
    1. 1.Ziffer einsdas Drittland ein Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle mit der Gemeinschaft geschlossen hat oder Vertragspartei des in § 6 Z 3 genannten Gemeinsamen Übereinkommens ist,das Drittland ein Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle mit der Gemeinschaft geschlossen hat oder Vertragspartei des in Paragraph 6, Ziffer 3, genannten Gemeinsamen Übereinkommens ist,
    2. 2.Ziffer 2das Drittland über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle verfügt, deren Ziele ein hohes Sicherheitsniveau bedeuten und denjenigen des IIIa. Teils des StrSchG und der darauf beruhenden Verordnungen zumindest gleichwertig sind, unddas Drittland über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle verfügt, deren Ziele ein hohes Sicherheitsniveau bedeuten und denjenigen des römisch drei a. Teils des StrSchG und der darauf beruhenden Verordnungen zumindest gleichwertig sind, und
    3. 3.Ziffer 3die Anlage zur Endlagerung im Drittland über eine Bewilligung zur Endlagerung der zu verbringenden radioaktiven Abfälle verfügt, diese vor der Verbringung in Betrieb ist und gemäß den Anforderungen des in Z 2 genannten Programmes für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle dieses Bestimmungslands betrieben wird.die Anlage zur Endlagerung im Drittland über eine Bewilligung zur Endlagerung der zu verbringenden radioaktiven Abfälle verfügt, diese vor der Verbringung in Betrieb ist und gemäß den Anforderungen des in Ziffer 2, genannten Programmes für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle dieses Bestimmungslands betrieben wird.
  3. (3)Absatz 3,Vor einer Verbringung gemäß Abs. 1 in ein Drittland hat die Behörde die Europäische Kommission über den Inhalt des in Abs. 1 genannten Abkommens zu unterrichten.Vor einer Verbringung gemäß Absatz eins, in ein Drittland hat die Behörde die Europäische Kommission über den Inhalt des in Absatz eins, genannten Abkommens zu unterrichten.
§ 6a RAbf-VV 2009 seit 31.07.2020 weggefallen.

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