§ 56 StrSchG 2020 Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Berufsbedingte Notfallexposition
  1. (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit dafür zu sorgen, dass berufsbedingte Notfallexpositionen, sofern möglich, unterhalb der gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Ist dies nicht möglich, sind die gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte maßgebend, und der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte hat auf freiwilliger Basis zu erfolgen.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit dafür zu sorgen, dass berufsbedingte Notfallexpositionen, sofern möglich, unterhalb der gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Ist dies nicht möglich, sind die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte maßgebend, und der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte hat auf freiwilliger Basis zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat im Rahmen der Notfallvorsorge dafür zu sorgen, dass Notfalleinsatzkräfte für die potenziellen Notfallsituationen und die Art des Einsatzes angemessene und regelmäßig aktualisierte Unterweisungen erhalten über
    1. 1.Ziffer einsdas damit verbundene Gesundheitsrisiko sowie
    2. 2.Ziffer 2zu treffende Strahlenschutzmaßnahmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall dafür zu sorgen, dass die dabei eingesetzten Notfalleinsatzkräfte
    1. 1.Ziffer einsergänzend zu den Unterweisungen gemäß Abs. 2 konkrete Informationen über das damit verbundene Gesundheitsrisiko und die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erhalten,ergänzend zu den Unterweisungen gemäß Absatz 2, konkrete Informationen über das damit verbundene Gesundheitsrisiko und die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erhalten,
    2. 2.Ziffer 2mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden sowie
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls eine Sofortuntersuchung unter sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs. 3 erhalten.erforderlichenfalls eine Sofortuntersuchung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 69, Absatz 3, erhalten.
  4. (4)Absatz 4,Bei einem radiologischen Notfall ist die Dosis der Notfalleinsatzkräfte unter sinngemäßer Anwendung des § 71 zu ermitteln. Die Dosismessstelle ist über den Umstand, dass es sich dabei um berufsbedingte Notfallexpositionen handelt, in Kenntnis zu setzen.Bei einem radiologischen Notfall ist die Dosis der Notfalleinsatzkräfte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 71, zu ermitteln. Die Dosismessstelle ist über den Umstand, dass es sich dabei um berufsbedingte Notfallexpositionen handelt, in Kenntnis zu setzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Berufsbedingte Notfallexposition
  1. (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit dafür zu sorgen, dass berufsbedingte Notfallexpositionen, sofern möglich, unterhalb der gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Ist dies nicht möglich, sind die gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte maßgebend, und der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte hat auf freiwilliger Basis zu erfolgen.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit dafür zu sorgen, dass berufsbedingte Notfallexpositionen, sofern möglich, unterhalb der gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Ist dies nicht möglich, sind die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte maßgebend, und der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte hat auf freiwilliger Basis zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat im Rahmen der Notfallvorsorge dafür zu sorgen, dass Notfalleinsatzkräfte für die potenziellen Notfallsituationen und die Art des Einsatzes angemessene und regelmäßig aktualisierte Unterweisungen erhalten über
    1. 1.Ziffer einsdas damit verbundene Gesundheitsrisiko sowie
    2. 2.Ziffer 2zu treffende Strahlenschutzmaßnahmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall dafür zu sorgen, dass die dabei eingesetzten Notfalleinsatzkräfte
    1. 1.Ziffer einsergänzend zu den Unterweisungen gemäß Abs. 2 konkrete Informationen über das damit verbundene Gesundheitsrisiko und die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erhalten,ergänzend zu den Unterweisungen gemäß Absatz 2, konkrete Informationen über das damit verbundene Gesundheitsrisiko und die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erhalten,
    2. 2.Ziffer 2mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden sowie
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls eine Sofortuntersuchung unter sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs. 3 erhalten.erforderlichenfalls eine Sofortuntersuchung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 69, Absatz 3, erhalten.
  4. (4)Absatz 4,Bei einem radiologischen Notfall ist die Dosis der Notfalleinsatzkräfte unter sinngemäßer Anwendung des § 71 zu ermitteln. Die Dosismessstelle ist über den Umstand, dass es sich dabei um berufsbedingte Notfallexpositionen handelt, in Kenntnis zu setzen.Bei einem radiologischen Notfall ist die Dosis der Notfalleinsatzkräfte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 71, zu ermitteln. Die Dosismessstelle ist über den Umstand, dass es sich dabei um berufsbedingte Notfallexpositionen handelt, in Kenntnis zu setzen.

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