§ 54 StrSchG 2020 Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Ableitungen

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes für Einzelpersonen der Bevölkerung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsallgemeine und spezifische Voraussetzungen, nach denen radioaktive Stoffe mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden dürfen, sowie
  2. 2.Ziffer 2Vorschriften für die Ableitung radioaktiver Stoffe.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Ableitungen

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes für Einzelpersonen der Bevölkerung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsallgemeine und spezifische Voraussetzungen, nach denen radioaktive Stoffe mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden dürfen, sowie
  2. 2.Ziffer 2Vorschriften für die Ableitung radioaktiver Stoffe.

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