§ 80 StrSchG 2020 Pflichten externer Arbeitskräfte

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Unbeschadet der gemäß § 79 festgelegten Verantwortlichkeiten haben externe Arbeitskräfte, soweit möglich, zu ihrem Strahlenschutz beizutragen, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71. Unbeschadet der gemäß Paragraph 79, festgelegten Verantwortlichkeiten haben externe Arbeitskräfte, soweit möglich, zu ihrem Strahlenschutz beizutragen, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß Paragraph 71,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Unbeschadet der gemäß § 79 festgelegten Verantwortlichkeiten haben externe Arbeitskräfte, soweit möglich, zu ihrem Strahlenschutz beizutragen, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71. Unbeschadet der gemäß Paragraph 79, festgelegten Verantwortlichkeiten haben externe Arbeitskräfte, soweit möglich, zu ihrem Strahlenschutz beizutragen, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß Paragraph 71,

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