§ 1a TVSV 2013 Begriffsbestimmungen

Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„etablierte Linie“: eine neue Linie genetisch veränderter Tiere, wenn sich die Weitergabe des veränderten Erbguts stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde;
  2. 2.Ziffer 2„genetisch veränderte Tiere“:
    1. a)Litera aungeachtet der Art der Mutation
      1. aa)Sub-Litera, a, agentechnisch veränderte Tiere im Sinne des § 4 Z 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, undgentechnisch veränderte Tiere im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, des Gentechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, und
      2. bb)Sub-Litera, b, bTiere mit induzierten Mutationen sowie
    2. b)Litera bTiere mit spontanen pathogenen Mutationen, die zu Forschungszwecken für diesen spezifischen Genotyp aufrechterhalten wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„etablierte Linie“: eine neue Linie genetisch veränderter Tiere, wenn sich die Weitergabe des veränderten Erbguts stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde;
  2. 2.Ziffer 2„genetisch veränderte Tiere“:
    1. a)Litera aungeachtet der Art der Mutation
      1. aa)Sub-Litera, a, agentechnisch veränderte Tiere im Sinne des § 4 Z 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, undgentechnisch veränderte Tiere im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, des Gentechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, und
      2. bb)Sub-Litera, b, bTiere mit induzierten Mutationen sowie
    2. b)Litera bTiere mit spontanen pathogenen Mutationen, die zu Forschungszwecken für diesen spezifischen Genotyp aufrechterhalten wurden.

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