§ 9 StrSchG 2020 Dosisbegrenzung

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Dosisgrenzwerte

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsDosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie
  2. 2.Ziffer 2Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Dosisgrenzwerte

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsDosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie
  2. 2.Ziffer 2Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.

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