§ 18 StrSchG 2020 Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung. Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die Paragraphen 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung. Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die Paragraphen 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.

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