§ 4 DGV 2018 Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO

Dienstgradeverordnung 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

Wachtmeister

9 Jahre

Oberwachtmeister

Abs. 3 Z 1Absatz 3, Ziffer eins

GL

13 Jahre

Abs. 3 Z 2Absatz 3, Ziffer 2

Stabswachtmeister

ab FG 1

-

Abs. 3 Z 2Absatz 3, Ziffer 2

GL

21 Jahre

Abs. 4 Z 1Absatz 4, Ziffer eins

Oberstabswachtmeister

FG 1

17 Jahre

FG 2

15 Jahre

ab FG 3

13 Jahre

GL

29 Jahre

Abs. 4 Z 2Absatz 4, Ziffer 2

Offiziersstellvertreter

FG 1

25 Jahre

FG 2

21 Jahre

FG 3 und 4

19 Jahre

ab FG 5

17 Jahre

FG 2

31 Jahre

Vizeleutnant

FG 2

27 Jahre

Abs. 5 Z 2Absatz 5, Ziffer 2

FG 2

25 Jahre

Abs. 5 Z 1Absatz 5, Ziffer eins

FG 3 und 4

25 Jahre

ab FG 5

23 Jahre

  1. (2)Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 28.06.2018 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

Wachtmeister

9 Jahre

Oberwachtmeister

Abs. 3 Z 1Absatz 3, Ziffer eins

GL

13 Jahre

Abs. 3 Z 2Absatz 3, Ziffer 2

Stabswachtmeister

ab FG 1

-

Abs. 3 Z 2Absatz 3, Ziffer 2

GL

21 Jahre

Abs. 4 Z 1Absatz 4, Ziffer eins

Oberstabswachtmeister

FG 1

17 Jahre

FG 2

15 Jahre

ab FG 3

13 Jahre

GL

29 Jahre

Abs. 4 Z 2Absatz 4, Ziffer 2

Offiziersstellvertreter

FG 1

25 Jahre

FG 2

21 Jahre

FG 3 und 4

19 Jahre

ab FG 5

17 Jahre

FG 2

31 Jahre

Vizeleutnant

FG 2

27 Jahre

Abs. 5 Z 2Absatz 5, Ziffer 2

FG 2

25 Jahre

Abs. 5 Z 1Absatz 5, Ziffer eins

FG 3 und 4

25 Jahre

ab FG 5

23 Jahre

  1. (2)Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

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