Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1a, 2, 2a und 3 sowie Abs. 2 Z 3 und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, 2, 2 a, und 3 sow... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Abweichend von § 2 Abs. 1 ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.(2)Absatz 2,Die erste L... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1 Z 1a, 2a und 4, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 11 Z 1 in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. G... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 haben jährlich dem Nationalrat im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichtes gemäß § 8 Abs. 1 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, zu berichten.Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemä... mehr lesen...
In Finanzierungsvereinbarungen ist für die jeweilige Finanzierungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:1.Ziffer einsZiele der Finanzierungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gese... mehr lesen...
In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:1.Ziffer einsZiele der Leistungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Leistungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sons... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 habenDie Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben1.Ziffer einsmit den zentralen Forschungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1) in ihrem Wirkungsbereich Leistungsvereinbarungen (§ 6) undmit den zen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sindDie Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsver... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zentrale Forschungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:1.Ziffer einsdie AIT Austrian Institute of Technology GmbH, eingetragen im Firmenbuch (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991) unter der Firmenbuchnummer 115980 i,die AIT Austrian Institute of Te... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ziele dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsdie langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Wirkungsbereich des Abs. 2,die langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von F... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.(1a)Absatz eins a,§ 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.Paragraph ei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu er... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Inv... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahme... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.(2)Absatz 2,Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem B... mehr lesen...
–StrichaufzählungBASE32, BASE64, BASE64-URL: Network Working Group: Request for Comments: 4648 – The Base16, Base32, and Base64 Data Encodings–StrichaufzählungCRT (ICM) Mode: NIST Special Publication 800-38A, Recommendation for Block Cipher Modes of Operation–StrichaufzählungDER: ITU-T X.690: Inf... mehr lesen...
Die Organe der Abgabenbehörde sind berechtigt, die Übereinstimmung der im Gutachten ausgewiesenen Softwarekomponente laut § 21 Abs. 2 mit der im geschlossenen Gesamtsystem im Einsatz befindlichen Softwarekomponente zu überprüfen. Dazu muss das geschlossene Gesamtsystem eine Eingabemöglichkeit ein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Änderungen des mit Bescheid bestätigten geschlossenen Gesamtsystems sind vor ihrer Durchführung dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt unter Vorlage eines neuen Gutachtens (§ 21) zu melden, wenn eine umfassende Umstellung des geschlossenen Gesamtsystems (z. B. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde gemäß § 131b Abs. 4 BAO sind die dem Gutachten zugrunde liegenden Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß § 20 Abs. 1 mit Hilfe der Softwaresignatur (§ 21 Abs. 2) zu identifizieren.Im Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Begutachtung geschlossener Gesamtsysteme sind insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen:1.Ziffer einsdas Vorliegen eines geschlossenen Gesamtsystems,2.Ziffer 2das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Manipulationssicherheit des... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Unternehmer hat auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde einen Barumsatz mit Betrag Null (0) zu erfassen und den dafür von der Registrierkasse ausgefertigten Beleg zu Kontrollzwecken zu übergeben. Bei Registrierkassen mit einer Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen führt zur internen Dokumentation über die einem Unternehmer zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten eine Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen.(2)Absatz 2,Diese enthält folgende Daten:1.Ziffer einsName der Un... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline oder dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt jeden nicht nur vorübergehenden Ausfall und jede Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung in der Registrierkasse bei1.Ziffer einsD... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline seine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen zu melden. Dazu sind pro Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit die Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates, die Art d... mehr lesen...
Der Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes muss an Hand des auf dem Beleg aufgebrachten maschinenlesbaren Codes verifizierbar sein. Dazu müssen insbesondere die in § 10 Abs. 2 enthaltenen Daten auf dem Beleg enthalten sein. Die Vorbearbeitung der dazu in komprimierter Form im masc... mehr lesen...
Signaturalgorithmen sowie Schlüssel zu den Algorithmen und Parametern für qualifizierte Signaturen und Siegel müssen qualifizierten Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten Siegelerstellungseinheiten nach der eIDAS-VO entsprechen. mehr lesen...
Allgemeine Anforderungen Die technischen Anforderungen an die Signaturerstellungseinheit entsprechen den Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten für qualifizierte Signaturen nach Anhang II der eIDAS-VO. Die technischen Anforderungen an die Siegelerstellungseinheit entsprechen den Anforderun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO folgende Daten auszuweisen:Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO folgende Daten auszuweisen:1.Ziffer einsKassenidentifikationsnummer2.Ziffer 2Datum und Uhrzeit der Belegausstellung3.Z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nach Ermittlung jedes Signatur- bzw. Siegelwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Z 12 der Anlage aufzubereiten.Nach Ermittlung jedes Signatur- bzw. Siegelwertes hat die Registrierkass... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des § 131b Abs. 2 BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit elektronische Signaturen bzw. Siegel angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Bar... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze sind laufend aufzusummieren (Umsatzzähler). Trainingsbuchungen dürfen sich nicht auf den Umsatzzähler auswirken.(2)Absatz 2,Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO festzuhalten.Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls (§ 7) und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im ... mehr lesen...
Allgemeine Anforderungen(1)Absatz eins,Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.(2)Absatz 2,Jede Registrierkasse muss über eine geeignete Schnittstelle zu einer S... mehr lesen...
Beschreibung der Sicherheitseinrichtung(1)Absatz eins,Die Sicherheitseinrichtung gemäß § 131b Abs. 2 BAO besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit bzw. des elektronischen Siegels der Siegelerstellungseinheit.Die Sicherheitsein... mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:1.Ziffer einsAES-256: Verschlüsselungsverfahren nach dem Advanced Encryption Standard (AES FIPS 197 26/11/2001) mit einer Schlüssellänge von 256 Bit2.Ziffer 2Barcode: Standard „Code 128“, definiert in ISO/IEC 15417:20073.Ziffer 3Barumsatz: Umsätze im Sinne... mehr lesen...
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. mehr lesen...
Nr.BezeichnungTitel1ÖVE/ÖNORM E 8016:2012-01-01Elektroinstallationen - Hausanschlüsse, Hauptleitungen, Messeinrichtungen2OVE E 8101:2019-01-01Elektrische Niederspannungsanlagen (ausgenommen Teil 1 Unterabschnitt 134.3 und Teil 6 Unterabschnitt 600.5 unbeschadet gesetzlicher oder behördlicher Vorg... mehr lesen...
Nr.BezeichnungTitel(Anm.: Nr. 1 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 329/2024)Anmerkung, Nr. 1 aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2024,)2OVE E 8014:2019-01-01Fundamenterder und ergänzende Maßnahmen mit Erdung und Potentialausgleich für Einrichtungen der Informationst... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verordnung BGBl. II Nr. 308/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Risikobeurteilung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang I der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 2 bis 38 und 45 bis 61 bis zu einem Jahr nach Inkrafttret... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störung... mehr lesen...
Bei Vermietung einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung BGBl I Nr. 58/2018, ist sicherzustellen, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht; bei Anlagen, die in Steckdosenst... mehr lesen...
Jede elektrische Niederspannungsanlage muss einer Prüfung nach den anerkannten Regeln der Technik unterzogen werden, bevor sie erstmalig in Betrieb genommen wird, um die Einhaltung der Erfordernisse des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 nachzuweisen. Bei Anwendung der jeweils für sie in Betracht kommende... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen, die die Maßnahmen der jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften einhalten, erfüllen die Erfordernisse des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992Nichtelektrische ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die den jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechend hergestellt, errichtet, in Verkehr gebracht, instandgehalten und betrieben werden, erfüllen die Erfordernisse des § 2 und des § ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In Anhang I gelistete rein österreichische elektrotechnische Normen und elektrotechnische Referenzdokumente werden für verbindlich erklärt. Davon nicht umfasst sind darin enthaltene Rechtsbelehrungen, Verweise auf andere Regelwerke, Einleitungen, Fußnoten, Anmerkungen sowie informa... mehr lesen...
(1)Absatz eins,„Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften“ sind die in Anhang I gelisteten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und elektrotechnischen Referenzdokumente und die in Anhang II kundgemachten elektrotechnischen Normen.„Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften“ sind die in ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992- ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2017, sowie Maßnahmen im Gefährdungs- und S... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3... mehr lesen...
Folgenden Einrichtungen der Vereinten Nationen ist nach den Bestimmungen des IG-ZG Rechtshilfe zu leisten:1.Ziffer einsMechanismus zur Unterstützung bei der Untersuchung und Verfolgung der seit dem Jahr 2011 in Syrien begangenen schwersten Verbrechen (IIIM), der von der Generalversammlung mit R... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1, die §§ 2 und 4 samt Überschriften sowie die Bezeichnung des § 6 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tr... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 194... mehr lesen...
Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden eine Finanzzuweisung. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft; dies gilt nicht für die §§ 7 bis 9, die mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft; dies gilt nicht für die Paragraphen 7 bis 9, die mit dem der Kundmachung folge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbericht gemäß § 7 Abs. 3 ist erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erstellen.Der Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ist erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erstellen.(2)Absatz 2,Für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 wird zwischen dem Bund... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 6 bis 8 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,hinsichtlich der Paragraphen 6 bis 8 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister... mehr lesen...
Wenn in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Datenverarbeitung Die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß § 10 Abs. 2 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge hat das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung, die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die BVAEB hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung und die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde... mehr lesen...
Grundsätze(1)Absatz eins,Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.(2)Absatz 2,Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.(3)Absatz 3,Das Finanzamt, die Österr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Prüfungsbeirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden obliegt die Einberufung dem Stellvertreter des Vorsitzenden.(2)Absatz 2,Die Sitzungen des Prüfungsbeirats sind nicht öffentlich. Er ist... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Prüfungsbeirat obliegen1.Ziffer einsdie Festlegung von Grundsätzen und allgemeinen Zielen für die Prüfung und für die Prüfpläne,2.Ziffer 2die Festlegung von Kennzahlen sowie deren Controlling,3.Ziffer 3die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institut... mehr lesen...
Einrichtung des Prüfungsbeirats(1)Absatz eins,Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten.(2)Absatz 2,Der Prüfungsbeirat besteht aus1.Ziffer einszwei Vertretern d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird1.Ziffer einsbei der Durchführung–Strichaufzählungder Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,–Strichaufzählungder Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen G... mehr lesen...
Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß Paragraph 147, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes1.Ziffer einsdie Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (§ 4);die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (Paragrap... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Leitung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.(2)Absatz 2,Dem Vorstand kann für die fachliche Leitung ein Fachvorstand zur Seite gestellt werde... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 3, ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.(3)Absatz 3,§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 1, 6 und 12, jeweils in der Fassung des... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
Verweisungen Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 6 sowie 12. D... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat neben den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten vollen Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen.(2)Absatz 2,Andere Dienststel... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde tauscht die bei ihr eingelangten Meldungen über meldepflichtige Gestaltungen mit den anderen zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Informationsaustausches aus, wobei sie die eingelangten Meldungen in das ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht worden sind, durch die österreichische zuständige Behörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Durchführung der Verfahren nach diesem ... mehr lesen...
Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren Das Ausbleiben einer Reaktion einer Abgabenbehörde auf die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung lässt keinen Rückschluss auf deren abgabenrechtliche Beurteilung zu. Insbesondere ist die Meldung kein Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Das Ausbleibe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß § 16 Abs. 1 zu enthalten. § 16 Abs. 2 ist anzuwenden.Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß Parag... mehr lesen...
Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung(1)Absatz eins,Die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat Folgendes zu enthalten:1.Ziffer einsAngaben zu allen beteiligten Intermediären, ausgenommen jene, die nach § 11 Abs. 1 von der Meldepflicht befreit sind, und allen relevanten Steue... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Obliegt die Meldepflicht gemäß § 12 mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (§ 3 Z 9), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, der die meldepflichtige Gestaltung mit einem Intermediär gemäß § 3 Z 3 oder mit ein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der relevante Steuerpflichtige ist zur Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung (§ 12) an die österreichische zuständige Behörde verpflichtet, sofernDer relevante Steuerpflichtige ist zur Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung (Paragraph 12,) an die österreichische zuständige B... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der relevante Steuerpflichtige hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag1.Ziffer einsnach dem ihm die meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt worden ist,2.Ziffer 2der dem Tag folgt, an dem er bereit ist, ... mehr lesen...
Übergang der Meldepflicht Der relevante Steuerpflichtige (§ 3 Z 9) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 ist von seiner Meldepflicht (§ 7) befreit, wenn er in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. RGBl. Nr. 96/1868, oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sind an einer meldepflichtigen Gestaltung1.Ziffer einsmehr als ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 odermehr als ein Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, oder2.Ziffer 2mindestens ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 und ein oder mehrere Intermediäre eines oder mehrerer anderer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ist der Intermediär zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Info... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. a hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag,Der Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beg... mehr lesen...
Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung(1)Absatz eins,Der Intermediär (§ 3 Z 3) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 1... mehr lesen...
Sofern der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von der Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist (Bedingung), sind nach Maßgabe des § 4 folgende Gestaltungen meldepflichtig:... mehr lesen...
Nach Maßgabe des § 4 sind folgende Gestaltungen meldepflichtig: Nach Maßgabe des Paragraph 4, sind folgende Gestaltungen meldepflichtig:1.Ziffer einsGestaltungen, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehreren verbundenen Unternehmen umfassen, wenn mindestens eine der... mehr lesen...
Meldepflichtige Gestaltung Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß § 5 oder § 6 meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (§ 5 Z 5) oder der Verhinderung der Identifizierung... mehr lesen...
Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck1.Ziffer eins„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;2.Ziffer 2„grenzüberschreitende Gestaltung“ eine Gestaltung, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Meldung von Gestaltungen (§ 3 Z 6) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und den automatischen Informationsaustausch der bei der österreichischen zuständigen Behörde (§ 3 Z 12) eingelangten Meldungen mit den zuständigen Behörden aller andere... mehr lesen...
Umsetzung von Unionsrecht Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, sowie die Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 S. 1 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informatio... mehr lesen...
Allgemeine Bestimmungen(1)Absatz eins,Der Personalplan legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine ganze Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.(2)Absatz 2,Die Date... mehr lesen...
(Anm.: Anlage III als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch drei als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage II als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch zwei als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Allgemeine Hinweise, Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage I Bundesvoranschlag 2020 als PDF dokumentiertAnmerkung, Allgemeine Hinweise, Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage römisch eins Bundesvoranschlag 2020 als PDF dokumentiertArt. 7 Abs. 4 der Novelle... mehr lesen...
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 mit folgenden Maßgaben:Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 mit fol... mehr lesen...
Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch fünfzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes is... mehr lesen...
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch vierzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ... mehr lesen...
Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2020 werden im Personalplan 2020 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftu... mehr lesen...
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2020 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 11 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Ein... mehr lesen...
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2020 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanz... mehr lesen...
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2020 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2020 namens des Bundes gemäß Paragraph 82, BHG 20131.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und ... mehr lesen...
Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.Artikel römisch neun. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisc... mehr lesen...
Artikel VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltend... mehr lesen...
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2020 bis 31. März 2021 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 26. März 2021 vorzunehmenden Folgebewertungen von ... mehr lesen...
Artikel VIa. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2020 die Zustimmung zur Überschreitung bei der Voranschlagsstelle 58.01.02 (kurzfristige Verpflichtungen) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 15.000 Millionen Euro zu geben, wenn d... mehr lesen...
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2020 die Zustimmung zur Überschreitung zu gebenArtikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2020 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben1.Ziffer einsgemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei ... mehr lesen...
Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2020 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu gebenArtikel römisch fünf. Der Bundesmi... mehr lesen...
Artikel IV. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – sofern in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2020 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu gebenArtik... mehr lesen...
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2020 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen... mehr lesen...
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzbla... mehr lesen...
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2020 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins anges... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph eins a,, Paragraph 8 a und Paragraph 8 b, treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.(2)Absatz 2,§ 8b in der Fassung des Bundesgese... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz zu regeln. Das betrifft insbesondere1.Ziffer einsdie Übermittlung der für die Prüfungen erforderlichen Daten;2.Ziffer 2die Übermittlung der Prüfungsberichte. mehr lesen...
Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975. Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat began... mehr lesen...
Jahresbericht Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 3... mehr lesen...
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu ers... mehr lesen...
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. mehr lesen...
Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen(1)Absatz eins,Zuständig für die Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfäng... mehr lesen...
Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten sind §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß anzuwenden. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten sind Paragraphen 48 d bis 48 i BAO sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
Zum Zweck der Vorbereitung und der Durchführung einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz besteht die Berechtigung zur Durchführung von Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012. Zum Zweck der Vorbereitung und der Durchführung einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz b... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.(2)Absatz 2,Auf die Prüfung von Förderungen gemäß § 1 sind § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abs. 1, 2, ... mehr lesen...
Prüfungsgegenstand Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind6.Ziffer 6Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020;Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprä... mehr lesen...