§ 18 PLABG (weggefallen)

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
Die individuelle Beendigung eines gemäß § 15 Abs. 1 § 18 PLABGzugewiesenen Bediensteten bewirkt für den Bund keine Reduktion des zum Stichtag 1 seit 30.06.2020 weggefallen. Oktober 2018 nach Anzahl und Qualifikation festgelegten Kontingents gemäß § 16. Der Ersatz des Aufwandes der Dienstbezüge durch den Bund gemäß § 17 reduziert sich aber diesfalls im entsprechenden Ausmaß. Die individuelle Beendigung eines gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zugewiesenen Bediensteten bewirkt für den Bund keine Reduktion des zum Stichtag 1. Oktober 2018 nach Anzahl und Qualifikation festgelegten Kontingents gemäß Paragraph 16, Der Ersatz des Aufwandes der Dienstbezüge durch den Bund gemäß Paragraph 17, reduziert sich aber diesfalls im entsprechenden Ausmaß.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2020
Die individuelle Beendigung eines gemäß § 15 Abs. 1 § 18 PLABGzugewiesenen Bediensteten bewirkt für den Bund keine Reduktion des zum Stichtag 1 seit 30.06.2020 weggefallen. Oktober 2018 nach Anzahl und Qualifikation festgelegten Kontingents gemäß § 16. Der Ersatz des Aufwandes der Dienstbezüge durch den Bund gemäß § 17 reduziert sich aber diesfalls im entsprechenden Ausmaß. Die individuelle Beendigung eines gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zugewiesenen Bediensteten bewirkt für den Bund keine Reduktion des zum Stichtag 1. Oktober 2018 nach Anzahl und Qualifikation festgelegten Kontingents gemäß Paragraph 16, Der Ersatz des Aufwandes der Dienstbezüge durch den Bund gemäß Paragraph 17, reduziert sich aber diesfalls im entsprechenden Ausmaß.

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