§ 8 CFPG (weggefallen)

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 § 8 CFPGlit seit 31.07.2024 weggefallen. a) oder einer Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) oder einer Garantieübernahme (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) oder der Garantieübernahme (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und

  1. 1.Ziffer einsim Fall des § 1 Z 1 lit. a der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzenim Fall des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzen
  2. 2.Ziffer 2im Fall des § 1 Z 1 lit. b der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzenim Fall des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzen

zuSub-Litera, z, u übermitteln.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 15.05.2020 bis 31.07.2024
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 § 8 CFPGlit seit 31.07.2024 weggefallen. a) oder einer Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) oder einer Garantieübernahme (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) oder der Garantieübernahme (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und

  1. 1.Ziffer einsim Fall des § 1 Z 1 lit. a der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzenim Fall des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzen
  2. 2.Ziffer 2im Fall des § 1 Z 1 lit. b der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzenim Fall des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzen

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