§ 1 CFPG Allgemeines

CFPG - COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Prüfungsgegenstand

Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

  1. 6.Ziffer 6Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020;Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,;
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.2029
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 CFPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 CFPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 CFPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 CFPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 CFPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis CFPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1a CFPG