Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Prüfungsgegenstand
Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind
6.Ziffer 6Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020;Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,;
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.2029
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