§ 2 CFPG Rechtsrahmen der Prüfung

CFPG - COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Prüfung von Förderungen gemäß § 1 sind § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 149, § 150 sowie § 153f Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.Auf die Prüfung von Förderungen gemäß Paragraph eins, sind Paragraph 143,, Paragraph 144,, Paragraph 146,, Paragraph 146 a,, Paragraph 148, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 149,, Paragraph 150, sowie Paragraph 153 f, Absatz eins und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Soweit durch einen Bediensteten der Republik Österreich im Rahmen der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeit ein Schaden verursacht wird, haftet dieser einem Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann den Bediensteten nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.Soweit durch einen Bediensteten der Republik Österreich im Rahmen der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeit ein Schaden verursacht wird, haftet dieser einem Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann den Bediensteten nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.2029
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