Gesamte Rechtsvorschrift CFPG

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

CFPG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 CFPG Allgemeines


Prüfungsgegenstand

Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

  1. 6.Ziffer 6Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020;Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,;

§ 1a CFPG (weggefallen)


§ 1a CFPG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 2 CFPG Rechtsrahmen der Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Prüfung von Förderungen gemäß § 1 sind § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 149, § 150 sowie § 153f Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.Auf die Prüfung von Förderungen gemäß Paragraph eins, sind Paragraph 143,, Paragraph 144,, Paragraph 146,, Paragraph 146 a,, Paragraph 148, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 149,, Paragraph 150, sowie Paragraph 153 f, Absatz eins und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Soweit durch einen Bediensteten der Republik Österreich im Rahmen der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeit ein Schaden verursacht wird, haftet dieser einem Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann den Bediensteten nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.Soweit durch einen Bediensteten der Republik Österreich im Rahmen der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeit ein Schaden verursacht wird, haftet dieser einem Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann den Bediensteten nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.

§ 3 CFPG Abfrage aus dem Transparenzportal


Zum Zweck der Vorbereitung und der Durchführung einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz besteht die Berechtigung zur Durchführung von Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012. Zum Zweck der Vorbereitung und der Durchführung einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz besteht die Berechtigung zur Durchführung von Transparenzportalabfragen gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,.

§ 4 CFPG Geheimhaltung


Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden.

§ 5 CFPG Datenschutz


Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten sind §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß anzuwenden. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten sind Paragraphen 48 d bis 48 i BAO sinngemäß anzuwenden.

§ 6 CFPG (weggefallen)


§ 6 CFPG seit 31.07.2024 weggefallen.

§ 7 CFPG (weggefallen)


§ 7 CFPG seit 31.07.2024 weggefallen.

§ 8 CFPG (weggefallen)


§ 8 CFPG seit 31.07.2024 weggefallen.

§ 8a CFPG (weggefallen)


§ 8a CFPG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 8b CFPG (weggefallen)


§ 8b CFPG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 9 CFPG (weggefallen)


§ 9 CFPG seit 31.12.2025 weggefallen.

§ 10 CFPG (weggefallen)


§ 10 CFPG seit 31.12.2025 weggefallen.

§ 11 CFPG (weggefallen)


§ 11 CFPG seit 31.12.2025 weggefallen.

§ 12 CFPG (weggefallen)


§ 12 CFPG seit 31.07.2024 weggefallen.

§ 12a CFPG (weggefallen)


§ 12a CFPG seit 31.07.2024 weggefallen.

§ 13 CFPG (weggefallen)


§ 13 CFPG seit 31.07.2024 weggefallen.

§ 14 CFPG (weggefallen)


§ 14 CFPG seit 31.07.2024 weggefallen.

§ 14a CFPG (weggefallen)


§ 14a CFPG seit 31.12.2025 weggefallen.

§ 14b CFPG (weggefallen)


§ 14b CFPG seit 31.12.2025 weggefallen.

§ 14c CFPG (weggefallen)


§ 14c CFPG seit 31.12.2025 weggefallen.

§ 14d CFPG (weggefallen)


§ 14d CFPG seit 31.07.2024 weggefallen.

§ 14e CFPG (weggefallen)


§ 14e CFPG seit 31.07.2024 weggefallen.

§ 14f CFPG (weggefallen)


§ 14f CFPG seit 31.07.2024 weggefallen.

§ 14g CFPG Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz


Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Zuständig für die Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
  2. (2)Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. 1.Ziffer einseiner Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO,
    2. 2.Ziffer 2einer Nachschau gemäß § 144 BAO odereiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO oder
    3. 3.Ziffer 3einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,einer begleitenden Kontrolle gemäß Paragraph 153 a, BAO,
    die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

§ 14h CFPG Beauftragte Förderungsprüfung


Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

§ 14i CFPG Übermittlung des Prüfungsergebnisses


Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

§ 14j CFPG (weggefallen)


§ 14j CFPG seit 31.12.2025 weggefallen.

§ 14k CFPG (weggefallen)


§ 14k CFPG seit 31.12.2025 weggefallen.

§ 14l CFPG (weggefallen)


§ 14l CFPG seit 31.12.2025 weggefallen.

§ 15 CFPG Schlussbestimmungen


Jahresbericht

Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß Paragraph eins, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

§ 16 CFPG Anzeigepflicht


Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975. Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.

§ 17 CFPG Verordnungsermächtigung


Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz zu regeln. Das betrifft insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Übermittlung der für die Prüfungen erforderlichen Daten;
  2. 2.Ziffer 2die Übermittlung der Prüfungsberichte.

§ 18 CFPG Verweisungen


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19 CFPG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 20 CFPG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,§ 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph eins a,, Paragraph 8 a und Paragraph 8 b, treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 tritt am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 8 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, tritt am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2023, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Z 1, 3 und 5 sowie der 2., 4. und 4b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2024 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer eins, 3 und 5 sowie der 2., 4. und 4b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Z 2, 4 und 7 sowie der 3., 4a. und 4d. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Paragraph eins, Ziffer 2, 4 und 7 sowie der 3., 4a. und 4d. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 21 CFPG Außerkrafttreten


Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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