§ 20 CFPG Inkrafttreten

CFPG - COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,§ 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph eins a,, Paragraph 8 a und Paragraph 8 b, treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 tritt am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 8 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, tritt am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2023, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Z 1, 3 und 5 sowie der 2., 4. und 4b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2024 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer eins, 3 und 5 sowie der 2., 4. und 4b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Z 2, 4 und 7 sowie der 3., 4a. und 4d. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Paragraph eins, Ziffer 2, 4 und 7 sowie der 3., 4a. und 4d. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.2029
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