§ 15 CFPG Schlussbestimmungen

CFPG - COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Jahresbericht

Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß Paragraph eins, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

In Kraft seit 15.05.2020 bis 31.12.2029
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