§ 15 CFPG Schlussbestimmungen

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2020 bis 31.12.2029
Jahresbericht

Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß Paragraph eins, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2020 bis 31.12.2029
Jahresbericht

Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß Paragraph eins, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

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