Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen
(1)Absatz eins,Zuständig für die Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2)Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.2029
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