§ 14g CFPG Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.2029
Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Zuständig für die Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
  2. (2)Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. 1.Ziffer einseiner Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO,
    2. 2.Ziffer 2einer Nachschau gemäß § 144 BAO odereiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO oder
    3. 3.Ziffer 3einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,einer begleitenden Kontrolle gemäß Paragraph 153 a, BAO,
    die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.2029
Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Zuständig für die Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
  2. (2)Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. 1.Ziffer einseiner Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO,
    2. 2.Ziffer 2einer Nachschau gemäß § 144 BAO odereiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO oder
    3. 3.Ziffer 3einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,einer begleitenden Kontrolle gemäß Paragraph 153 a, BAO,
    die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

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