§ 17 CFPG Verordnungsermächtigung

CFPG - COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz zu regeln. Das betrifft insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Übermittlung der für die Prüfungen erforderlichen Daten;
  2. 2.Ziffer 2die Übermittlung der Prüfungsberichte.
In Kraft seit 15.05.2020 bis 31.12.2029
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 CFPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 CFPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 CFPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 CFPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 CFPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 CFPG
§ 18 CFPG