§ 17 CFPG Verordnungsermächtigung

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2020 bis 31.12.2029

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz zu regeln. Das betrifft insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Übermittlung der für die Prüfungen erforderlichen Daten;
  2. 2.Ziffer 2die Übermittlung der Prüfungsberichte.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2020 bis 31.12.2029

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz zu regeln. Das betrifft insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Übermittlung der für die Prüfungen erforderlichen Daten;
  2. 2.Ziffer 2die Übermittlung der Prüfungsberichte.

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