§ 4 CFPG Geheimhaltung

CFPG - COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 15.05.2020 bis 31.12.2029
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