§ 4 CFPG Geheimhaltung

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2020 bis 31.12.2029

Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2020 bis 31.12.2029

Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden.

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