§ 13 PLABG Verweise auf andere Bundesgesetze

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigtWenn in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide, denen eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vorausgegangen ist, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermittelnsind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2020

Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigtWenn in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide, denen eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vorausgegangen ist, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermittelnsind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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