§ 10 EU-MPfG Meldung mehrerer Intermediäre

EU-Meldepflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sind an einer meldepflichtigen Gestaltung
    1. 1.Ziffer einsmehr als ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 odermehr als ein Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, oder
    2. 2.Ziffer 2mindestens ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 und ein oder mehrere Intermediäre eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaatenmindestens ein Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und ein oder mehrere Intermediäre eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
    beteiligt, unterliegt jeder beteiligte Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 der Meldepflicht (§ 7) und hat in einem solchen Fall die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 über eine meldepflichtige Gestaltung zu melden.beteiligt, unterliegt jeder beteiligte Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, der Meldepflicht (Paragraph 7,) und hat in einem solchen Fall die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, über eine meldepflichtige Gestaltung zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Ein Intermediär ist von seiner Meldepflicht gemäß Abs. 1 nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits durch einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 oder durch einen beteiligten Intermediär eines anderen Mitgliedstaates gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 8) oder ab der Meldung durch den anderen beteiligten Intermediär die an diesen anderen beteiligten Intermediär vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.Ein Intermediär ist von seiner Meldepflicht gemäß Absatz eins, nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits durch einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, oder durch einen beteiligten Intermediär eines anderen Mitgliedstaates gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 8,) oder ab der Meldung durch den anderen beteiligten Intermediär die an diesen anderen beteiligten Intermediär vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sind an einer meldepflichtigen Gestaltung
    1. 1.Ziffer einsmehr als ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 odermehr als ein Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, oder
    2. 2.Ziffer 2mindestens ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 und ein oder mehrere Intermediäre eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaatenmindestens ein Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und ein oder mehrere Intermediäre eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
    beteiligt, unterliegt jeder beteiligte Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 der Meldepflicht (§ 7) und hat in einem solchen Fall die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 über eine meldepflichtige Gestaltung zu melden.beteiligt, unterliegt jeder beteiligte Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, der Meldepflicht (Paragraph 7,) und hat in einem solchen Fall die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, über eine meldepflichtige Gestaltung zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Ein Intermediär ist von seiner Meldepflicht gemäß Abs. 1 nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits durch einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 oder durch einen beteiligten Intermediär eines anderen Mitgliedstaates gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 8) oder ab der Meldung durch den anderen beteiligten Intermediär die an diesen anderen beteiligten Intermediär vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.Ein Intermediär ist von seiner Meldepflicht gemäß Absatz eins, nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits durch einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, oder durch einen beteiligten Intermediär eines anderen Mitgliedstaates gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 8,) oder ab der Meldung durch den anderen beteiligten Intermediär die an diesen anderen beteiligten Intermediär vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.

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