Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung des Nachweises über eine bereits erfolgte Meldung im Sinne des § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3 hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung gemäß §§ 85 ff BAO zu erfolgen.Die Übermittlung des Nachweises über eine bereits erfolgte Meldung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2, oder Paragraph 15, Absatz 3, hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung gemäß Paragraphen 85, ff BAO zu erfolgen.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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