Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Ist der Intermediär zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat.Ist der Intermediär zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat.
(2)Absatz 2,Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 8) oder ab der Meldung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten die von dem anderen Mitgliedstaat bzw. den anderen Mitgliedstaaten vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 8,) oder ab der Meldung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten die von dem anderen Mitgliedstaat bzw. den anderen Mitgliedstaaten vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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