§ 4 EU-MPfG Meldepflicht

EU-MPfG - EU-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Meldepflichtige Gestaltung

Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß § 5 oder § 6 meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (§ 5 Z 5) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 6, meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (Paragraph 5, Ziffer 5,) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und

  1. 1.Ziffer einsihr erster Schritt zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzt worden ist,
  2. 2.Ziffer 2ihr erster Schritt ab 1. Juli 2020 umgesetzt wird oder
  3. 3.Ziffer 3sie ab 1. Juli 2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet wird.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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