Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
(1)Absatz eins,Der Intermediär (§ 3 Z 3) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.Der Intermediär (Paragraph 3, Ziffer 3,) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (Paragraph 16, oder Paragraph 17,) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat der Intermediär – zusätzlich zu Abs. 1 – alle drei Monate, neue Informationen gemäß § 17 Abs. 2, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 1 gemeldet worden sind, im Rahmen einer Folgemeldung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat der Intermediär – zusätzlich zu Absatz eins, – alle drei Monate, neue Informationen gemäß Paragraph 17, Absatz 2,, sofern sie nicht bereits gemäß Absatz eins, gemeldet worden sind, im Rahmen einer Folgemeldung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Jeder meldende Intermediär hat jeden relevanten Steuerpflichtigen vor der ersten Meldung über die Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus hat jeder meldende Intermediär vor jeder Meldung jedem relevanten Steuerpflichtigen die zu meldenden, auf den Steuerpflichtigen bezogenen Informationen, so rechtzeitig mitzuteilen, dass die betroffene Person ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann. In jedem Fall hat die Information vor der geplanten Meldung zu erfolgen.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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