Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß § 16 Abs. 1 zu enthalten. § 16 Abs. 2 ist anzuwenden.Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu enthalten. Paragraph 16, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 7 Abs. 2 zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2, Z 7 und Z 10 bis 12 und die Angabe einer bei der Erstmeldung (Abs. 1) von der zuständigen Behörde vergebenen Referenznummer zu enthalten.Die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 2, Ziffer 7 und Ziffer 10 bis 12 und die Angabe einer bei der Erstmeldung (Absatz eins,) von der zuständigen Behörde vergebenen Referenznummer zu enthalten.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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