§ 19 EU-MPfG Verarbeitung der gemeldeten Informationen

EU-MPfG - EU-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren

Das Ausbleiben einer Reaktion einer Abgabenbehörde auf die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung lässt keinen Rückschluss auf deren abgabenrechtliche Beurteilung zu. Insbesondere ist die Meldung kein Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Das Ausbleiben einer Reaktion einer Abgabenbehörde auf die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung lässt keinen Rückschluss auf deren abgabenrechtliche Beurteilung zu. Insbesondere ist die Meldung kein Anbringen im Sinne des Paragraph 85, BAO.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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