Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 3, ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 1, 6 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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