§ 27 EU-MPfG Inkrafttreten

EU-Meldepflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 3, ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 3, ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 1, 6 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 20.07.2022 bis 23.12.2025
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 3, ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 3, ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 1, 6 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.

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